

Binnenschiffahrt in Europa
Arbeitsauftrag
Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23 Juli 1996 über die
Diese Richtlinie gilt für Schiffsführer von Binnenschiffen (Motorschiffe, Schleppboote, Schubboote, Schleppkähne, Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen) für den Güter- und Personen- verkehr mit Ausnahme der Schiffsführer von Schiffen für den Güterverkehr von weniger als 20 m Länge und der Schiffsführer von Schiffen für den Personenverkehr, die außer der Besatzung höchstens 12 Personen befördern.
Die Gültigkeit des Schifferpatents, das den Mindestanforderungen der Richtlinie entspricht, erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Voraussetzungen für den Erwerb eines Patents:
Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
[Amtsblatt L 235 vom 17.09.1996]Diese Richtlinie gilt für Schiffsführer von Binnenschiffen (Motorschiffe, Schleppboote, Schubboote, Schleppkähne, Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen) für den Güter- und Personen- verkehr mit Ausnahme der Schiffsführer von Schiffen für den Güterverkehr von weniger als 20 m Länge und der Schiffsführer von Schiffen für den Personenverkehr, die außer der Besatzung höchstens 12 Personen befördern.
Die Gültigkeit des Schifferpatents, das den Mindestanforderungen der Richtlinie entspricht, erstreckt sich auf alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Voraussetzungen für den Erwerb eines Patents:
- Mindestalter: 21 Jahre ohne Ausnahme;
- Voraussetzungen im Zusammenhang mit der körperlichen und geistigen Eignung; ärztliche Untersuchung nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich;
- mindestens vierjährige Berufserfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft an Bord eines Binnenschiffes (eine Verkürzung der Mindestberufserfahrung ist möglich);
- Nachweis über das Bestehen einer Prüfung über die beruflichen Fähigkeiten, die die in Anhang II aufgeführten Fachgebiete umfasst;
- Sondervoraussetzungen für das Führen eines Fahrgastschiffes in den Mitgliedstaaten;
- Sondervoraussetzungen für das Führen eines Radarschiffes.
Verordnungen und Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland
In der Binnenschifffahrt gibt es eine Reihe von Verordnungen und polizeilichen Vorschriften:
- Binnen-Schifffahrts-Straßen-Ordnung, regelt den Verkehr auf Binnenwasserstraßen
- Rheinschiff-Untersuchungs-Ordnung, enthält Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Schiffe
- Mosel-Schifffahrts-Polizei-Verordnung,
- Donau-Schifffahrts-Polizei-Verordnung,
- Rhein-Schifffahrts-Polizei-Verordnung,
- Rhein-Patent-Verordnung
- Binnenschiff-Patent-Verordnung,
- GGVBinSch, Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt,
- Binnenschifffahrt Abgas Verordnung,
- Binnenschifffahrt Kosten Verordnung,
- Fahrgastsicherheits Verordnung,
- Talsperrenverordnung
- ADNR, Verordnung über den Transport gefährlicher Güter.
